1. Geltungsbereich, Allgemeines

a) Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) sind Bestandteil sämtlicher unserer

Mietangebote und Mietverträge und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit uns

Anwendung. Soweit im Zusammenhang mit einem Mietvertrag und seiner Durchführung

Lieferungen und Leistungen (z.B. Programm- und Medienzusammenstellungen, Planungs-,

Konstruktions-, Montagearbeiten) erbracht werden, gelten hierfür zusätzlich unsere

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

.

b) Entgegenstehende oder von unseren AMB abweichende allgemeine

Geschäftsbedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer

Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere AMB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis

entgegenstehender, von unseren AMB abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen

des Mieters die Mietsache vorbehaltlos überlassen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns

und dem Mieter zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem

Individualvertrag einschließlich dieser AMB schriftlich niedergelegt.

c) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet

werden. Der Mietvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder

durch Überlassung des Mietgegenstandes zustande.

d) Der Mieter ist Verbraucher, soweit der Zweck der Überlassung nicht seiner gewerblichen

oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer

jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des

Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mieter im

Sinne dieser AMB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Mietgegenstand

Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte

samt Zubehör. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten Geräte durch qualitativ

gleichwertige andere Geräte zu ersetzen.

3. Mietzeit, Miete, Termine, höhere Gewalt

a) Die Mietzeit beginnt bzw. endet zu den jeweils in dem Mietvertrag angegebenen

Zeitpunkten, spätestens jedoch mit der Überlassung bzw. frühestens mit der Rückgabe der

Mietgegenstände.

b) Die zu zahlende Miete ist im Mietvertrag angegeben. Sollte ein Mietbetrag für einzelne

überlassene Mietgegenstände darin nicht enthalten sein, so gilt eine angemessene Miete

hierfür als vereinbart.

c) Geraten wir mit der rechtzeitigen Überlassung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns

der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen.

d) Kommt der Mieter in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige

Mitwirkungspflichten, so hat er für die Dauer des Annahmeverzugs oder der durch die

Verletzung der Mitwirkungspflichten eingetretenen Verzögerung, die vereinbarte Miete voll

zu entrichten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden

einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

e) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörung,

Verfügungen von hoher Hand - auch, soweit sie die Durchführung des betroffenen

Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen - sowie alle Fälle höherer Gewalt,

auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer

Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen uns,

von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf

Schadensersatz hat.

4. Verpackung, Versand, Gefahrtragung

a) Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in Standard-Verpackungen. Wird die

Mietsache auf Verlangen des Unternehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort

versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe der Mietsache an das Transportunternehmen

oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den

Unternehmer auf den Unternehmer über. Der Versandweg und die Transportmittel werden

von uns bestimmt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch bei Wahl des

Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns sowie auch dann, wenn wir

ausnahmsweise die Transportkosten tragen. Sollte sich der Versand aus Gründen, die der

Mieter zu vertreten hat, verzögern, geht die Gefahr mit dem Tage des Zugangs der Anzeige

der Versandbereitschaft auf den Mieter über.

b) Transportschäden hat der Mieter unverzüglich nach Entdeckung unmittelbar gegenüber

dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgeschriebenen besonderen Fristen

geltend zu machen sowie uns anzuzeigen. Eine Einschränkung der Mängelrechte des

Verbrauchers ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.

5. Zahlung der Miete

a) Falls die Miete nach dem Mietvertrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist, ist diese

sofort nach Ende der vereinbarten Mietzeit fällig und der in Rechnung gestellte Betrag

innerhalb von 30 Tagen für den Unternehmer ab Ende der Mietzeit und für Verbraucher ab

Zugang unserer Rechnung ohne Abzug zahlbar. Wir behalten uns vor, die vereinbarte

Miete ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen. Soweit der Mietzins nach Monaten

berechnet wird, ist er monatlich im Voraus zu entrichten.

b) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die Annahme

von Schecks oder Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.

c) Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der

Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, bei Geschäften mit

Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz und bei Geschäften mit Unternehmern in Höhe von acht Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen.

d) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Kunde nicht mit

einer durch uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet. Bei

Geschäften mit Unternehmern ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten uns

gegenüber ausgeschlossen. Der Verbraucher kann ein Zurückbehaltungsrecht nur

ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

e) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückstand,

können wir vorbehaltlich weiterer Ansprüche Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte

Zahlungsziele widerrufen.

f) Wir behalten uns der Recht der Abtretung sowie der Beauftragung Dritter mit der

Einziehung unserer gegen den Kunden erworbenen Mietforderungen vor. Der Kunde hat

den Zahlungsanweisungen Dritter, denen wir unsere Mietforderungen abgetreten haben

oder die sie für uns einziehen, nachzukommen. Etwaige Einwendungen oder Einreden des

Kunden bleiben hiervon unberührt.

g) Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur an die PMF Factoring GmbH geleistet

werden, an die wir unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im

Rahmen eines Factoringvertrages abgetreten haben. Ausgenommen hiervon sind

Vorkasse-, Vorauszahlungs- und Anzahlungsbeträge, die der Kunde stets an uns mit

befreiender Wirkung leisten kann und zu leisten hat.

6. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftungsbegrenzung

a) Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserer

Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen

oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen. Haben wir uns dafür entschieden, den Mangel

zu beseitigen oder die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie zu ersetzen, und

steht fest, dass beides endgültig fehlgeschlagen ist, ist der Mieter berechtigt, den

Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.

b) Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei ein Mangel

der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch sowie durch etwaige Arbeiten an

der Mietsache entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

c) Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen an derselben vorgenommen,

ist eine Gewährleistung wegen Mängeln an der Mietsache ausgeschlossen.

d) Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für unsere Haftung Folgendes:

Unsere vertragliche und außervertragliche Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

beschränkt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht

(Kardinalpflicht) handelt.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den

vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren,

unmittelbaren Schaden beschränkt.

Der Begriff der vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) wird dabei verstanden als

Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Für Unternehmer beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche unabhängig von

der Kenntnis mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Auftragsbeziehung fällt,

soweit es sich nicht um vorsätzlich verursachte Schäden handelt.

Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt gleichermaßen für die Haftung der gesetzlichen

Vertreter oder etwaiger Erfüllungsgehilfen.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die vorvertragliche Haftung, die Haftung für

etwaige Garantieerklärungen oder Arglist sowie die Haftung für die Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

e) Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind, außer im

Falle des groben Verschuldens oder Vorsatzes, der Höhe nach auf die vereinbarte Miete

des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt.

7. Gebrauch und Unterhaltung des Mietgegenstandes

a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu

gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen zu beachten und

Wartungs- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu befolgen. Der Mieter hat für eine

branchenübliche Versicherung in Höhe des Neuwerts des Mietgegenstands zu sorgen.

b) Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere

Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt

werden.

c) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten und Ähnlichem am

Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung

berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des

Mietvertrages den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten

wiederherzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen

Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück,

so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau und Ähnlichem an der

Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen.

d) Der Mieter ist uns für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht vertragsgemäßen

Gebrauch der Mietsache entstehen.

8. Untergang des Mietgegenstandes

a) Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen

Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie des Verlustes des Mietgegenstandes.

Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag

übernommenen Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung der Miete. Der Mieter ist

verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt derartiger Ereignisse zu

informieren.

b) Ist der Untergang, der Verlust oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom

Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach unserer Wahl den Mietgegenstand

wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch

einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an uns zu übereignen oder uns den Wert

des untergegangenen Mietgegenstandes bzw. den Wertverlust des verschlechterten

Mietgegenstandes zu ersetzen. Machen wir von der Wahl des Wertersatzes Gebrauch,

werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur

Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.

c) Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus

abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der Mietgegenstand aus

vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an uns ab.

9. Rechte Dritter, Informationspflichten

a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen, evtl. von Dritten in Bezug

auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige

Rechte geltend gemacht, hat der Mieter uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Er wird

uns insbesondere unverzüglich telefonisch jede angedrohte oder bereits durchgeführte

Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Einwirkung Dritter auf die Geräte (z.B. im

Rahmen einer Zwangsvollstreckung) unterrichten und uns dies innerhalb von 24 Stunden

schriftlich oder fernschriftlich bestätigen. Der Mieter hat gegenüber Dritten unsere

Eigentumsrechte deutlich kenntlich zu machen und im Bedarfsfalle Dritte hierauf besonders

hinzuweisen.

b) Sämtliche uns entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung zur Abwehr der

Geltendmachung von Rechten Dritter trägt der Mieter.

10. Rückgabe des Mietgegenstandes

a) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand vollständig samt

Zubehör und unbeschädigt auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in vertragsgemäßer

Weise an uns zurückzugeben.

b) Wird uns der Mietgegenstand vom Mieter durch verspätete Rückgabe vorenthalten, so hat

der Mieter, unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz, zumindest die

vereinbarte Miete tagesanteilig bis zur Rückgabe der Mietsache fortlaufend zu entrichten.

c) Wird der Mietgegenstand in verschlechtertem Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter

den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer evtl.

Instandsetzung einen Betrag in Höhe der vereinbarte Miete tagesanteilig zu entrichten.

Dem Verbraucher wird ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass ein Mietausfallschaden

überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die für die Dauer der

Instandsetzung zu erhebende Pauschale.

11. Rücktritt des Mieters

Tritt der Mieter aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Vertrag zurück, werden dem

Mieter 30% des Auftragswerts als pauschaler Schadensersatz berechnet. Erfolgt der Rücktritt

weniger als vier Wochen vor dem vertraglichen Laufzeitbeginn, so werden 45%, bei weniger als 2

Wochen 60% und bei weniger als einer Woche 90% des Auftragswerts zur Zahlung an uns fällig.

Tritt der Mieter während der vertraglich vereinbarten Mietzeit zurück, so ist jeder in Anspruch

genommene Miettag voll und jeder nicht mehr in Anspruch genommene Miettag mit 90 % des

tagesanteiligen Auftragswerts zu vergüten. Der Tag des Zugangs der Rücktrittserkl.rung beim

Vermieter zählt als voller Miettag. Dem Verbraucher wird ausdrücklich gestattet nachzuweisen,

dass ein Mietausfallschaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die

entsprechende vorgenannte Pauschale.

12. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Erhaltungsklausel

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

(CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der

gewährte Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der

Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

b) Erfüllungs- und Zahlungsort für uns und den Unternehmer ist unser Gesellschaftssitz.

c) Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem

Vertragsverhältnis, auch über dessen Gültigkeit, unser Gesellschaftssitz oder nach unserer

Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

d) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AMB unwirksam sein oder werden, wird

dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

Stand: 01.10.2022